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Allgemein

Neues zum Mindestlohn 2020

Zum 01.01.2020 hat sich der Mindestlohn von € 9,19 auf € 9,35 erhöht. Zu beachten ist diese Erhöhung insbesondere bei der Beschäftigung von Minijobbern: Diese dürfen seit Beginn des Jahres nur noch rund 48 Stunden monatlich arbeiten, um die Verdienstgrenze von € 450,00 monatlich nicht zu überschreiten! Alte Verträge, die diesen Mindestlohn nicht berücksichtigen, sollten rasch angepasst werden.

Seit Beginn dieses Jahres gibt es auch eine Mindestvergütung für Auszubildende. Der Einstieg in den Mindestlohn für Auszubildende erfolgt stufenweise. Beginnt die Ausbildung im Kalenderjahr 2020, erhalten die Auszubildenden im ersten Jahr mindestens € 515,00 monatlich, im zweiten Ausbildungsjahr werden es dann mindestens € 608,00 monatlich und im dritten Ausbildungsjahr € 695,00 monatlich! Manche Betriebe dürfen diese Untergrenzen unterschreiten, wenn die Ausbildungsvergütung tarifvertraglich geregelt ist..

Dr. Walter Brunner , Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vorsicht bei der Verwendung von Marken als Schlüsselwörter für Suchmaschinen

Verbraucher müssen bei Internet-Recherchen immer wieder damit rechnen, dass sie bei der Suche nach Produkten eines bestimmten Herstellers auch auf Konkurrenzprodukte anderer Hersteller aufmerksam gemacht werden.

Das Oberlandesgericht München hatte eine schon lange anhängige Klage des Fahrradtaschenherstellers Ortlieb gegen Amazon am 7. Juni 2019 abgewiesen, nachdem der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Urteil vom 15. Februar 2018 – 1 ZR 138/16 – an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen hatte. In diesem Verfahren war es um die Trefferlisten gegangen, die Amazon selbst beim Betrieb der Website www.amazon.de anbietet. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof angenommen, der verständige Internetnutzer gehe bei den Amazon-Trefferlisten nicht davon aus, dass sämtliche Angebote der Liste von einem Hersteller stammen müssen.

Anders ist es jedoch bei Google-Recherchen der Internetnutzer. Hier wird die herkunftshinweisende Funktion einer Marke nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs – Urteil vom 25. Juli 2019 – 1 ZR 29/18 – beeinträchtigt, wenn in den Adword-Anzeigen von Amazon Konkurrenzprodukte des Markeninhabers erscheinen. Damit müsse der Verbraucher nicht ohne besondere Kenntlichmachung und die Irreführung vermeidende Hinweise rechnen.

Für die Internetwerbung heißt das, dass Vorsicht bei der Verwendung von Markennamen der Konkurrenz geboten ist, um eine kostspielige Auseinandersetzung mit den Inhabern bekannter Marken zu vermeiden.

Dr. Walter Brunner Rechtsanwalt

Das neue Geheimnisschutzgesetz: Handlungsbedarf für Unternehmen

Am 26. April 2019 ist nach langer politischer Debatte das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten (Bundestagsdrucksache 19/ 4724). Mangels Übergangsvorschriften gilt das Gesetz seither uneingeschränkt und ist vom Geschäftsverkehr in Deutschland zu beachten. Das Gesetz beruht auf eine EU-Richtlinie (2016/943) über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (sogenannte „Know-how Schutzrichtlinie“). Auch die anderen Mitgliedsstaaten der EU sind zur Schaffung eines vergleichbaren Schutzniveaus verpflichtet. Dies wird den grenzüberschreitenden Austausch sensibler Informationen innerhalb der EU erleichtern.

Die wesentlichen Neuerungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage in Deutschland lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Begriff des Geschäftsgeheimnisses, Notwendigkeit angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen, § 2 Nr. 1 GeschGehG

Zu begrüßen ist grundsätzlich die Definition des Geschäftsgeheimnis-Begriffes, der sich an internationalen Standards orientiert. Geheime Informationen müssen zumindest einen potentiellen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen des Inhabers sein.

2. Höheres Haftungsrisiko von Unternehmen, § 10 GeschGehG

Bislang beschränkte sich die Haftung von Unternehmen bei Geheimnisverletzungen auf wenige (nur vorsätzlich begehbare) Straftatbestände. Künftig führen Geheimnisverletzungen gemäß § 10 GeschGehG zur Haftung von Unternehmen schon bei leicht fahrlässigem Verhalten. Es wird verstärkt darauf zu achten sein, dass etwa neu eingestellte Mitarbeiter oder Berater kein rechtswidrig erlangtes Know-how Dritter bei der Unterstützung des Unternehmens verwenden.

3. Liberalisierung des Reverse Engineering, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG

Bislang war nach deutschem Wettbewerbsrecht jedem untersagt, das in einem Produkt enthaltene Know-how durch Rückbau und Analyse des Produkts für eigene Zwecke zu nutzen./offenzulegen. Dies galt zumindest dann, wenn der Rückbau mit Aufwand verbunden war.

Das neue Geheimnisschutzgesetz sieht jetzt vor, dass ein Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen von Produkten oder Gegenständen, die entweder öffentlich verfügbar sind oder sich aber im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befinden, die keiner Pflicht zur Beschränkung oder Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegen, erlaubt ist, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG. 

Wer sein im Produkt befindliches Know-how gegen Reverse Engineering schützen möchte, muss daher ab sofort geeignete Regelungen mit dem Abnehmer seiner Produkte treffen.

Die neuen gesetzlichen Regelungen, die ohne Übergangsvorschriften im April 2019 in Kraft getreten sind, bedürfen rascher Maßnahmen von Unternehmen, die ihr  Know-how weiterhin schützen möchten.

Es wird zunächst eines Konzepts bedürfen, welche vertraglichen Maßnahmen neu zu treffen sind (Geheimhaltungspflichten, Ergänzung von Verträgen mit externen Dienstleistern etc.).

Notwendig werden unverzügliche organisatorische Maßnahmen zur Festlegung von Verantwortlichkeiten, der Kategorisierung und Kennzeichnung von Geheimnissen und Zuordnung von Schutzmaßnahmen sowie Erarbeitung von Berechtigungskonzepten.

Schließlich bedarf es technischer Maßnahmen zum Schutz von Know-how (wie etwa Zutritts-und Zugriffssteuerung, Umsetzung von Berechtigungskonzepten und EDV-Firewalls, Trennung von Server-Strukturen und Verschlüsselung von Kommunikation). Diese technischen Maßnahmen sind nicht nur wegen des neuen  Geschäftsgeheimnis-Gesetzes notwendig, sondern auch im Hinblick auf die seit Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung.

Um alle diese Maßnahmen einleiten zu können, wird es eventuell der Lokalisierung, Identifizierung und Kategorisierung von Geschäftsgeheimnissen bedürfen, bevor Schutzkonzepte entworfen werden. Schließlich wird man in Zukunft nicht umhin kommen, die Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.

Dr. Walter Brunner

Neues zur Verwendung von sogenannten „Werbeblockern“

In den Jahren 2014/2015 kamen die sogenannten „Werbeblocker“ auf, mit denen im Browser Web-Werbeanzeigen unterdrückt werden können. Die gerichtlichen Angriffe der Verlage und TV-Sender, die darauf gerichtet waren, die Verbreitung der Werbeblocker-Software gerichtlich untersagen zu lassen, sind bislang alle gescheitert (Entscheidungen der Landgerichte München, Hamburg und Köln in den Jahren 2015 und 2016). Die Verwendung und Verbreitung von sogenannten „Werbeblockern“ ist daher möglich und erlaubt.

Die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und auch des Bundesgerichtshofes hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass Werbeblocker in aller Regel wettbewerbsrechtlich nicht verboten werden können.

So hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 15. März 2018 – 5 U 152/15 die Verwendung eines Werbeblockers  gestattet, der wiederum Werbung solcher Nutzer erlaubte, die dafür etwas bezahlen. Dieses Urteil folgt der Linie anderer Gerichte (z.B. OLG Köln GRUR 2016, 1082) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16), der eine Software für wettbewerbsrechtlich zulässig hält, die das Internet nutzen ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, obwohl das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür Entgelt entrichten.

Wie man sieht, ist der Nutzer von Werbeblockern keineswegs frei von jeglicher Manipulation: Er unterdrückt nämlich in diesen Fällen nur die Werbung derjenigen, die sich weigern, dem Hersteller des Werbeblockes Entgelt für die Freischaltung zu entrichten.

Ob etwas anderes gilt, wenn der Werbeblocker Schutzvorkehrungen unterläuft, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, bleibt offen. Für den Internetsurfer gilt: Auch mit kostenlosen Werbeblockern wird er nicht vor jeglicher Werbung geschützt.

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt

Veranstaltung vom 23. Mai 2018 „Datenschutz für Unternehmen (DS-GVO)“

Am 23. Mai 2018 hat Dr. Walter Brunner, Partner bei LANGE BRUNNER im Grünhof mit seinem Vortrag Antworten auf die wesentlichen Fragen gegeben, die sich für Gründer und Unternehmer stellen. Thema war unter anderem

  • Verarbeitung von Kundendaten
  • Gestaltung der Website nach den Vorgaben der DS-GVO
  • technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
  • unternehmensinterne Umsetzung
  • Beschäftigtendatenschutz
  • rechtliche Anforderungen bei Auftragsdatenverarbeitung
  • Verpflichtung externer Dienstleister

Die Veranstaltung war ausgebucht und ein voller Erfolg!

mehr unter https://www.facebook.com/gruenhof/