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Der Brexit – Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht

Das Oberlandesgericht München hat im Sommer des vergangenen Jahres ein weitreichendes Urteil gefällt, das in Veröffentlichungen die schöne Überschrift erhalten hat: Brexit means Brexit: (OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21Kart).

Eine in Deutschland geschäftlich tätige Onlinehändlerin in der Rechtsform einer britischen Limited (ltd.) hatte versucht, kartellrechtliche Unterlassungsansprüche vor Münchner Gerichten durchzusetzen, ohne zu realisieren, dass nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union in Deutschland tätige Gesellschaften sich an EU-Recht orientieren müssen.

Bis zum Austritt Großbritanniens am 31.12.2020 galt für britische Gesellschaften – ebenso wie für andere Gesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat gegründet wurden – aufgrund der Niederlassungsfreiheit die sogenannte „Gründungstheorie“, wonach die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften nach dem Ort der Gründung zu beurteilen waren.

Nach dem endgültigen Austritt Großbritanniens – Brexit – aus der EU gilt Großbritannien als sogenannter „Drittstaat“. Eine britische Gesellschaft mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland muss damit nach dem im deutschen Gesellschaftsrecht geltenden „numerus clausus“ der Gesellschaftsformen je nach Ausgestaltung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder einzelkaufmännisches Unternehmen behandelt werden – und dementsprechend auch im Rechtsverkehr auftreten. Dies hat auch Folgen für die für die Gesellschaft auftretenden Personen/Gesellschafter, die in diesen Fällen in vollem Umfang persönlich haften und dementsprechend auch in Anspruch genommen werden können!

Bei Streitigkeiten mit britischen Gesellschaften lohnt sich daher eine Prüfung des Sitzes der Gesellschaft. Sie können nur dann in der ursprünglichen Rechtsform weiter in Deutschland tätig sein, wenn sie ihren Sitz tatsächlich in England haben sollten.

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt

Änderung in der betrieblichen Altersversorgung zum 01.01.2022

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist zwar schon einige Jahre alt und wurde von der „Großen Koalition“ im Kalenderjahr 2018 aus der Taufe gehoben. Arbeitgeber müssen jedoch spätestens seit Januar 2022 beachten, dass Entgeltumwandlungen der Arbeitnehmer, die über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgeführt werden, mit 15 % des umgewandelten Entgelts bis zur Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bezuschusst werden müssen. Diese Regelung, die zunächst nur für Neuzusagen ab 1. Januar 2019 galt, wurde zur Jahreswende 21/22 auf sämtliche individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien unabhängig vom Datum des Abschlusses erweitert. Ausnahmen gibt es nur im Falle abweichender Tarifverträge.

Um die Sozialversicherungsersparnis zu ermitteln, muss der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ermittelt werden. Die Berechnung der Ersparnis ist im Einzelfall kompliziert. Möchte der Arbeitgeber sie vermeiden, müsste er zur Sicherheit 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss bezahlen.

Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Zuschusspflicht nicht nach, haftet er für Einbußen, die seinen Arbeitnehmern in der Rentenphase entstehen, § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Diese Haftungsansprüche verjähren praktisch nicht, da die Verjährung erst mit Eintritt des Versorgungsfalles beginnt und dann 30 Jahre dauert!

Für die Arbeitgeber ist es jetzt daher höchste Zeit, alte Vereinbarungen, die die Zuschusspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigt haben, umzustellen. Dabei sind folgende Varianten zu prüfen, die nach der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Abhilfe schaffen:

  • Erhöhung des bestehenden Versorgungsvertrages (falls versicherungstariflich möglich und/oder sinnvoll)?
  • Abschluss eines neuen Vertrages unter Berücksichtigung der Zuschusspflicht, ist er versicherungstariflich möglich?
  • Ist der Arbeitnehmer mit einer Absenkung der Gehaltsumwandlung einverstanden, sodass sich der Arbeitgeber ohne Änderung des Versicherungsvertrages beteiligen kann?

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto: https://de.freepik.com

Entschädigungsansprüche in Zeiten der Corona-Krise

Die vergangenen Tage sind geprägt von einschneidenden Ereignissen. Verordnungen, um die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 einzudämmen. Mit unabsehbaren Folgen für die Wirtschaft. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand, was Ihnen rechtlich zusteht:

Maßnahmenpaket für Unternehmen:

Am 13.03.2020 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen hat, welches für Unternehmen Liquiditätshilfen in unbegrenzter Höhe sowie steuerliche Erleichterungen vorsieht.

Dieses Maßnahmenpaket sieht für Unternehmen u. a. KfW-Kreditprogramme, einen leichteren Zugang zu Bürgschaften, Sonderprogramme für Krisenunternehmen, Exportkreditgarantien, steuerliche Erleichterungen sowie einen leichteren Zugang zu Kurzarbeitergeld vor. Insbesondere für kleinere Unternehmen kann ein Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit sinnvoll sein.

Das Bundesminsterium der Finanzen (BMF) hat einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen beschlossen. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14

Entschädigungsansprüche für Selbständige:

Trotz des Maßnahmenpakets der Bundesregierung leiden Selbstständige besonders stark unter der Corona-Pandemie. Neben dem Maßnahmenprogramm der Bundesregierung sollte man deshalb die rechtliche Seite nicht außer Betracht lassen, da über das sog. „Infektionsschutzgesetz“ Selbständigen erhebliche Entschädigungsleistungen zustehen können.

Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist allerdings das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Selbständige können beispielsweise keine Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz herleiten, sofern lediglich behördliche Empfehlungen ausgesprochen werden.

Liegen die formalen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Infektionsschutzgesetzes vor, kann einem Selbstständiger grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfall zustehen.

Der Entschädigungsanspruch richtet sich in den ersten 6 Wochen nach der Höhe des Verdienstausfalls, ab der 7. Woche an der Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 1 SGB V. Allerdings gelten hier Höchstbeträge über die hinaus keine Erstattung erfolgen kann.

Neben dem Verdienstausfall können sich Selbständige im Falle einer Existenzgefährdung gemäß § 56 Abs. 4 S. 2 Infektionsschutzgesetz auf Antrag die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen „in angemessenem Umfang“ von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Zu beachten ist jedoch, dass der Erstattungsanspruch auch von Billigkeitsgesichtspunkten abhängig ist.

Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der „Absonderung“ (Quarantäne) beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.

In wenigen Fällen kann auch ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall bzw. Ersatz von Betriebsausgaben aufgrund einer Versicherung, insbesondere einer Betriebsausfallversicherung, bestehen. Dies hängt entscheidend vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab, der jedoch Bereichsausnahmen für Epidemien vorsehen kann, sodass stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Gerne stehen wir Ihnen von LANGE BRUNNER für Ihre Fragen zur Verfügung.

Sascha Witzig, Rechtsanwalt

Verjährung – auch 2020 noch Ansprüche im Diesel-Skandal

Zehntausende Diesel-Fahrer und Verbraucherschützer in ganz Deutschland haben im zu Ende gegangenen Jahr 2019 auf ein klarstellendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) gewartet.

Daraus ist nichts geworden!

In allen anhängigen Verfahren wurde die Revision von VW zurückgenommen. In zahlreichen Prozessen vor den Oberlandesgerichten haben VW und deren Konzerngesellschaften bereits Vergleiche geschlossen und Stillschweigen vereinbart, um ein klares Urteil des BGH zu vermeiden.

Allerdings hat der BGH dieses Verhalten zum Anlass genommen, einen Hinweisbeschluss zu erlassen, der in der Neuen Juristischen Wochenschrift nachzulesen ist (BGH, NJW 2019, S. 1133). Darin stellt der BGH das Vorliegen eines Schadens fest, der bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben war – unabhängig von dem späteren Aufspielen eines Software-Updates.

Das OLG Karlsruhe (Hinweisbeschluss vom 05.03.2019) und weitere Oberlandesgerichte haben das Vorliegen eines Schadens der Verbraucher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Automobilkonzerne gemäß §§ 826 i.V.m 31 BGB festgestellt. Ein BGH-Urteil mit einer Klarstellung für die Geschädigten wird nunmehr im Frühjahr 2020 erwartet.

Lediglich Ansprüche gegen VW wegen Manipulationen des Motors EA 189 sind seit Ende 2018 verjährt, da diese im September 2015 bekannt geworden sind. Manipulationen am 3,0 L-Motor des VW-Konzerns sowie Ansprüche gegen andere Automobilhersteller sind erst später bekannt geworden und evtl. Ende 2019 verjährt oder sie verjähren erst später.

Der VW-Konzern hat im Zuge des Musterfeststellungsverfahrens in Braunschweig mittlerweile Einigungsbereitschaft signalisiert . Einigungen werden also eventuell im Laufe dieses Jahres oder auch im nächsten Jahr möglich sein, soweit die Fahrzeugeigentümer ihre Ansprüche bis dahin nicht haben verjähren lassen.

Für Verbraucher lohnt sich daher noch immer eine Prüfung ihrer Ansprüche und eine Klärung der Verjährung. Nicht nur die Teilnehmer am Musterfeststellungsverfahren können weiterhin   auf Schadensersatz hoffen, soweit ihre Ansprüche nicht verjährt sind.

Dr. Walter Brunner und Franz Ritter Rechtsanwälte

Neues zum Mindestlohn 2020

Zum 01.01.2020 hat sich der Mindestlohn von € 9,19 auf € 9,35 erhöht. Zu beachten ist diese Erhöhung insbesondere bei der Beschäftigung von Minijobbern: Diese dürfen seit Beginn des Jahres nur noch rund 48 Stunden monatlich arbeiten, um die Verdienstgrenze von € 450,00 monatlich nicht zu überschreiten! Alte Verträge, die diesen Mindestlohn nicht berücksichtigen, sollten rasch angepasst werden.

Seit Beginn dieses Jahres gibt es auch eine Mindestvergütung für Auszubildende. Der Einstieg in den Mindestlohn für Auszubildende erfolgt stufenweise. Beginnt die Ausbildung im Kalenderjahr 2020, erhalten die Auszubildenden im ersten Jahr mindestens € 515,00 monatlich, im zweiten Ausbildungsjahr werden es dann mindestens € 608,00 monatlich und im dritten Ausbildungsjahr € 695,00 monatlich! Manche Betriebe dürfen diese Untergrenzen unterschreiten, wenn die Ausbildungsvergütung tarifvertraglich geregelt ist..

Dr. Walter Brunner , Fachanwalt für Arbeitsrecht