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Erneute Änderung des Nachweisgesetzes – Keine wirkliche Bürokratieentlastung  

 

Mit Wirkung ab 1. August 2022 war bekanntlich eine Umsetzung einer alten EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (sog. Arbeitsbedingungen-Richtlinie) durch den deutschen Gesetzgeber erfolgt (siehe unsere Hinweise vom 23. August 2022 zur Änderung des Nachweisgesetzes).

Der deutsche Gesetzgeber war damals über das Ziel hinausgeschossen und hatte die recht strenge EU-Arbeitsbedingungen-RL noch insoweit verschärft, als der Nachweis der Arbeitsbedingungen und Arbeitsverträge schriftlich zu erfolgen hatten. Die allseits eingesetzte Kritik hat zwar zu Änderungen im sog. Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. I 323 v. 29.10.2024) geführt: Seit 1. Januar 2025 genügt die elektronische Übermittlung der in Textform abgefassten Niederschrift über die Arbeitsbedingungen, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, den Empfang zu bestätigen. Arbeitnehmer können jedoch weiterhin ausdrücklich eine schriftliche Nachweiserteilung oder einen schriftlichen Arbeitsvertrag fordern, § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG nF.

Bei der Schriftform bleibt es generell in den Wirtschaftszweigen, in denen Schwarzarbeit besonders häufig ist (Gastronomie, Beherbergung, Baugewerbe und Gebäudereinigung), § 2a Abs. 1 SchwarzArbG, und für Verträge mit Praktikanten, § 2 Abs. 1a NachwG.

Fazit für Arbeitgeber: Um nicht den Überblick zu verlieren, wird es am besten sein, bei der schriftlichen Handhabung zu bleiben. Man kommt damit plötzlichen Verlangen der Arbeitnehmer nach schriftlichem Nachweis oder schriftlichem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer zuvor. Das Fazit bedeutet jedoch auch, dass die Ampelkoalition den Arbeitgebern eine wirkliche Bürokratieentlastung schuldig geblieben ist.

Es bleibt auch weiterhin bei den Bußgeldandrohungen für Arbeitgeber, die den Nachweispflichten in Textform nicht nachkommen (siehe unsere Hinweise vom 23. August 2022).

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht