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Schlichte Entschuldigung bei Datenschutzverstößen ratsam

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Oktober 2024 – Aktenzeichen C-507/23 – kann eine Entschuldigung unter bestimmten Umständen als Ausgleich eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO gewertet werden.

Der EuGH hatte eine Videoaufzeichnung zu beurteilen, die ein lettischer Verbraucherverband in Umlauf gesetzt hatte. Darin war ein bekannter Journalist ohne seine Zustimmung „imitiert“ worden.

Die lettischen Gerichte verurteilten den Verbraucherverband zur Unterlassung und öffentlichen Entschuldigung beim Journalisten sowie zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von € 100. Die Berufungsinstanz in Lettland hob die Verurteilung zur Schadensersatzzahlung auf, sodass am Ende nur die Verpflichtung zur Unterlassung weiterer Veröffentlichungen und zur Entschuldigung übrig blieben.

Dagegen wandte sich der Journalist zunächst vor dem lettischen Kassationsgericht, das den EuGH befragte. Dieser meinte, dass Entschuldigungen grundsätzlich als Ersatz von immateriellen Schäden in Betracht kommen.  

Nach deutschem Recht ist dies durchaus zweifelhaft. Bislang wurden Entschuldigungen vor deutschen Gerichten insbesondere bei der Bemessung von Schmerzensgeldern oder bei Geldentschädigungen wegen Verletzungen der Persönlichkeitssphäre berücksichtigt.

Unternehmen, die wegen Datenschutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, ist jedoch auch in Deutschland grundsätzlich zu raten, im Falle eines unstreitigen Datenschutzrechts-Verstoßes jedenfalls auf den Geschädigten zuzugehen und sich zu entschuldigen. Dies dürfte jedenfalls auch bei der Bemessung eines vom Verletzten verfolgten pekuniären Schadensersatzes von den Gerichten berücksichtigt werden. Ob deutsche Gerichte schlichte Entschuldigungen zur Erledigung eines Datenschutzverstoßes ausreichen lassen und die Geldentschädigung verfällt, ist zwar nicht sicher und hängt sicher von den Umständen des Einzelfalls ab (also vom Gewicht und den Auswirkungen des Datenschutzrecht-Verstoßes). Man kann jedoch davon ausgehen, dass häufig wegen Datenschutzverstößen abmahnenden Mitmenschen der Wind aus den Segeln genommen wird, wenn sich das Unternehmen bei ihm schlicht entschuldigt. 

Dr. Walter Brunner / Tobias Kathary
Rechtsanwälte