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Hinweispflichten des Arbeitgebers, die den Urlaub betreffen

Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 6. November 2018 (C-684/16) und des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 (9 AZR 423/16) steht fest, dass ein Urlaubsverfall oder ein Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach dem Bundesurlaubsgesetz nur eintritt, wenn Arbeitgeber ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen sind.

Zwar war es auch vorher schon sinnvoll, einem Ansparen von voluminösen Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer entgegenzuwirken, d. h. Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufzufordern. Arbeitgeber können jedoch seit 2018 nicht mehr den Verfall von Urlaubsansprüchen einwenden, wenn sie ihren Arbeitnehmern nicht ausreichende Hinweise dazu gegeben haben, dass der Urlaub verfällt, wenn er im laufenden Kalenderjahr nicht genommen wird.

Ohne derartige Hinweise verfallen Urlaubsansprüche praktisch nicht mehr, allenfalls dann, wenn Arbeitnehmer während des gesamten Kalender- bzw. Urlaubsjahres bis zum Ende des darauffolgenden Quartals am 31. März des Folgejahres erkrankt sind. In diesem Fall wäre ein Hinweis des Arbeitgebers auf die Inanspruchnahme des Urlaubs sinnlos gewesen.

Diese Rechtsprechung von EuGH und BAG sollten Arbeitgeber zum Anlass nehmen, ihre von der Rechtsprechung aufgestellten Mitwirkungsobliegenheiten zu erfüllen. Nur dann tritt Verjährung oder Verfall von Urlaubsansprüchen noch ein.

Empfehlenswert ist, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zu Beginn jedes Kalenderjahres in Textform über die Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage informieren, sie gleichzeitig auffordern, den Jahresurlaub so rechtzeitig wie möglich zu beantragen und innerhalb des laufenden Urlaubsjahres zu nehmen sowie auch auf die Konsequenzen hinweisen, falls Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung in Anspruch genommen werden sollte.

Solche Schreiben sind durchaus digital möglich, d. h. sie können per E-Mail an die Arbeitnehmer versendet werden (am besten mit Lese- oder Empfangsbestätigung).

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht