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Der Brexit – Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht

Das Oberlandesgericht München hat im Sommer des vergangenen Jahres ein weitreichendes Urteil gefällt, das in Veröffentlichungen die schöne Überschrift erhalten hat: Brexit means Brexit: (OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21Kart).

Eine in Deutschland geschäftlich tätige Onlinehändlerin in der Rechtsform einer britischen Limited (ltd.) hatte versucht, kartellrechtliche Unterlassungsansprüche vor Münchner Gerichten durchzusetzen, ohne zu realisieren, dass nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union in Deutschland tätige Gesellschaften sich an EU-Recht orientieren müssen.

Bis zum Austritt Großbritanniens am 31.12.2020 galt für britische Gesellschaften – ebenso wie für andere Gesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat gegründet wurden – aufgrund der Niederlassungsfreiheit die sogenannte „Gründungstheorie“, wonach die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften nach dem Ort der Gründung zu beurteilen waren.

Nach dem endgültigen Austritt Großbritanniens – Brexit – aus der EU gilt Großbritannien als sogenannter „Drittstaat“. Eine britische Gesellschaft mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland muss damit nach dem im deutschen Gesellschaftsrecht geltenden „numerus clausus“ der Gesellschaftsformen je nach Ausgestaltung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder einzelkaufmännisches Unternehmen behandelt werden – und dementsprechend auch im Rechtsverkehr auftreten. Dies hat auch Folgen für die für die Gesellschaft auftretenden Personen/Gesellschafter, die in diesen Fällen in vollem Umfang persönlich haften und dementsprechend auch in Anspruch genommen werden können!

Bei Streitigkeiten mit britischen Gesellschaften lohnt sich daher eine Prüfung des Sitzes der Gesellschaft. Sie können nur dann in der ursprünglichen Rechtsform weiter in Deutschland tätig sein, wenn sie ihren Sitz tatsächlich in England haben sollten.

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt