Die gesetzlich angeordneten Maßnahmen zur sozialen Distanzierung haben beim Kampf gegen die Pandemie und der Eindämmung der Infektionszahlen erste Wirkung gezeigt.
Massive betriebliche Einschränkungen waren die Folge und werden für eine gewisse Zeit auch so bleiben.
Soziale Kontakte und normale Tätigkeiten sowie Besuche von Geschäften, Arztpraxen oder Restaurants können nicht aufrecht erhalten werden. Betriebliche Produktion stockt wegen unterbrochener Lieferketten bzw. die Leistungserbringung mangels Nachfrage.
Um die eigene wirtschaftliche Handlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten, können Arbeitgeber im Einvernehmen mit ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit verabreden und Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Selbst wenn dies zur Kürzung der Nettovergütung der Arbeitnehmer führt.
- Zunächst war von der Bundesregierung angekündigt worden, dass auch ohne vorherigen Überstundenabbau und Urlaubsgewährung ab April diesen Jahres die Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich sein sollte, sobald das Bundesministerium für Arbeit und Gesundheit die angekündigte Rechtsverordnung auf der Basis des Gesetzes zur krisenbedingten Verbesserung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld erlassen habe (BGBl. I 2020 Nr. 12, S. 493). Die Rechtsverordnung vom 25. März 2020 sieht diese Erleichterung für Arbeitgeber jedoch nicht vor (KugV v. 25.03.2020 BGBl. Teil I Nr. 14).
Daher kann Kurzarbeitergeld nur erwartet werden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer jedenfalls Überstunden im Wesentlichen abgebaut haben und Urlaubsgewährung zumindest angeboten worden ist. Die Agentur für Arbeit dürfte im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung entgegenstehende Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen und nicht deshalb die Zahlung von Kurzarbeitergeld ablehnen, weil noch nicht der gesamte Urlaub für das laufende Kalenderjahr gewährt worden ist. Alturlaub aus vorangegangenen Jahren müsste jedoch gewährt worden sein. - Allen von der Krise betroffenen Arbeitgebern ist zu raten, frühzeitig mit den Arbeitnehmern einen Organisationsplan zu erstellen, in welchem Umfang die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für die nächsten Wochen zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Betriebes benötigt wird und inwieweit Überstunden abgebaut und Urlaub in Anspruch genommen werden kann. Ohne Einverständnis der Arbeitnehmer, das auch im Arbeitsvertrag verabredet worden sein kann, ist die Einführung von Kurzarbeit nicht möglich.
- Entgeltfortzahlung wegen Krankheit schuldet der Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn eine Erkrankung des Arbeitnehmers durch AU-Bescheinigung nachgewiesen ist. Streitig und evtl. abhängig von den Regelungen des Arbeitsvertrages ist, inwieweit der Arbeitgeber Vergütungszahlung schuldet, wenn der Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Maßnahmen nicht zur Arbeit erscheinen kann. In diesen Fällen sind Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer denkbar. Um Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden, wird es in solchen Fällen sachdienlich sein, Kurzarbeit einzuführen.
- Direkte finanzielle Hilfen des Bundes und der Länder für manche von der Krise betroffenen Arbeitgeber und Selbständige werden oder sind mittlerweile schon ausgezahlt worden.
Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht