Die vergangenen Tage sind geprägt von einschneidenden Ereignissen. Verordnungen, um die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 einzudämmen. Mit unabsehbaren Folgen für die Wirtschaft. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand, was Ihnen rechtlich zusteht:
Maßnahmenpaket für Unternehmen:
Am 13.03.2020 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen hat, welches für Unternehmen Liquiditätshilfen in unbegrenzter Höhe sowie steuerliche Erleichterungen vorsieht.
Dieses Maßnahmenpaket sieht für Unternehmen u. a. KfW-Kreditprogramme, einen leichteren Zugang zu Bürgschaften, Sonderprogramme für Krisenunternehmen, Exportkreditgarantien, steuerliche Erleichterungen sowie einen leichteren Zugang zu Kurzarbeitergeld vor. Insbesondere für kleinere Unternehmen kann ein Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit sinnvoll sein.
Das Bundesminsterium der Finanzen (BMF) hat einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen beschlossen. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14
Entschädigungsansprüche für Selbständige:
Trotz des Maßnahmenpakets der Bundesregierung leiden Selbstständige besonders stark unter der Corona-Pandemie. Neben dem Maßnahmenprogramm der Bundesregierung sollte man deshalb die rechtliche Seite nicht außer Betracht lassen, da über das sog. „Infektionsschutzgesetz“ Selbständigen erhebliche Entschädigungsleistungen zustehen können.
Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist allerdings das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Selbständige können beispielsweise keine Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz herleiten, sofern lediglich behördliche Empfehlungen ausgesprochen werden.
Liegen die formalen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Infektionsschutzgesetzes vor, kann einem Selbstständiger grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfall zustehen.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich in den ersten 6 Wochen nach der Höhe des Verdienstausfalls, ab der 7. Woche an der Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 1 SGB V. Allerdings gelten hier Höchstbeträge über die hinaus keine Erstattung erfolgen kann.
Neben dem Verdienstausfall können sich Selbständige im Falle einer Existenzgefährdung gemäß § 56 Abs. 4 S. 2 Infektionsschutzgesetz auf Antrag die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen „in angemessenem Umfang“ von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Zu beachten ist jedoch, dass der Erstattungsanspruch auch von Billigkeitsgesichtspunkten abhängig ist.
Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der „Absonderung“ (Quarantäne) beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.
In wenigen Fällen kann auch ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall bzw. Ersatz von Betriebsausgaben aufgrund einer Versicherung, insbesondere einer Betriebsausfallversicherung, bestehen. Dies hängt entscheidend vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab, der jedoch Bereichsausnahmen für Epidemien vorsehen kann, sodass stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Gerne stehen wir Ihnen von LANGE BRUNNER für Ihre Fragen zur Verfügung.
Sascha Witzig, Rechtsanwalt