Verbraucher müssen bei Internet-Recherchen immer wieder damit rechnen, dass sie bei der Suche nach Produkten eines bestimmten Herstellers auch auf Konkurrenzprodukte anderer Hersteller aufmerksam gemacht werden.
Das Oberlandesgericht München hatte eine schon lange anhängige Klage des Fahrradtaschenherstellers Ortlieb gegen Amazon am 7. Juni 2019 abgewiesen, nachdem der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Urteil vom 15. Februar 2018 – 1 ZR 138/16 – an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen hatte. In diesem Verfahren war es um die Trefferlisten gegangen, die Amazon selbst beim Betrieb der Website www.amazon.de anbietet. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof angenommen, der verständige Internetnutzer gehe bei den Amazon-Trefferlisten nicht davon aus, dass sämtliche Angebote der Liste von einem Hersteller stammen müssen.
Anders ist es jedoch bei Google-Recherchen der Internetnutzer. Hier wird die herkunftshinweisende Funktion einer Marke nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs – Urteil vom 25. Juli 2019 – 1 ZR 29/18 – beeinträchtigt, wenn in den Adword-Anzeigen von Amazon Konkurrenzprodukte des Markeninhabers erscheinen. Damit müsse der Verbraucher nicht ohne besondere Kenntlichmachung und die Irreführung vermeidende Hinweise rechnen.
Für die Internetwerbung heißt das, dass Vorsicht bei der Verwendung von Markennamen der Konkurrenz geboten ist, um eine kostspielige Auseinandersetzung mit den Inhabern bekannter Marken zu vermeiden.
Dr. Walter Brunner Rechtsanwalt