Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.07.2016 – 6 U 52/16 –, die rechtskräftig geworden ist, zeigt deutlich, dass man vor der Verwendung von Domain-Namen für gewerbliche Zwecke tunlichst eine Marken- bzw. (Werk-)Titelrecherche vornehmen sollte, bevor die Internet-Domain verwendet wird. Im entschiedenen Fall gab es eine seit Beginn der 90er Jahre genutzte Wort-/Bildmarke mit der Bezeichnung „Monumente Reisen“.
Die Markeninhaberin hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt zu Recht die Verwendung einer Internet-Domain mit nahezu identischer Bezeichnung, nämlich „monumente-reisen.de“ bzw. „monumentreisen.de“ untersagen lassen. Zwar hatte die seit den 90er Jahren genutzte Wort-/Bildmarke „Monumente Reisen“ einen stark beschreibenden Anklang, da damit Reisedienstleistungen bezeichnet wurden. Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte allerdings einen glatt beschreibenden Charakter, weil trotz des beschreibenden Anklangs ein Phantasiewort mit ausreichend eigenschöpferischem Gehalt zu erkennen sei. Dies führte dazu, dass die neue Mitbewerberin ihre Domain-Namen an die Markeninhaberin herausgeben musste und den eigenen Internetauftritt sowie die Domain-Bezeichnung zu ändern hatte.
Vermieden werden können derartige Missgeschicke, die nach Abmahnungen auch zu nicht unerheblichen Kosten führen, durch eine vorher durchgeführte Marken- oder (Werk-) Titelrecherche. Es genügt nicht eine schlichte Domain-Recherche, wie der Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt. Die DENIC vergibt bekanntlich Domain-Namen, soweit nicht die exakt identische Domain-Bezeichnung bereits verwendet wird.
Dr. Walter Brunner
Rechtsanwalt